Sind selbstständige Projektmanager scheinselbstständig?

Zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“

 

Selbstständige Projektmanager und sonstige Projektmanagement-Experten erfüllen den Bedarf vieler Organisationen, spezifisches Wissen projektbezogen extern hinzuzukaufen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Bereitschaft selbstständiger PM-Experten, Wissen eigenverantwortlich und bedarfsgerecht zu erwerben und ihre Leistungen in kritischen Projektphasen zeitlich flexibel zu erbringen. Dafür sind die Auftraggeber bereit, selbstständige PM-Experten mit entsprechendem Know-how besser zu bezahlen als vergleichbare Angestellte. Auf diese Weise hat sich in der Projektwirtschaft über die Jahre eine Arbeitsteilung eingespielt, die zum beiderseitigen Nutzen ist.

In den letzten Jahren werden zunehmend selbstständige hochqualifizierte Wissens­arbeiter unter den Verdacht der Scheinselbstständigkeit gestellt und ihre Auftraggeber mit Strafzahlungen belegt. Zunehmende Rechtsunsicherheit hat in den letzten Jahren bereits dazu geführt, dass Auftrag­geber hochqualifizierte Selbstständige nur noch erschwert beauftragen können, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursacht und die Zusammenarbeit erschwert. Aufgrund starrer zeitlicher Grenzen müssen selbst­ständige Projektmanagement-Experten Projekte vor deren Abschluss verlassen – zum Schaden der Projekte. Unter dieser Entwicklung leidet die deutsche Projektwirtschaft, die auf den flexiblen Einsatz selbständiger hochqualifizierter PM-Experten in hohem Maße angewiesen ist, um Projekte erfolgreich durchzuführen.

Das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ in der Version des Referentenentwurfs des BMAS vom 16.11.2015 würde diese Entwicklungen verfestigen und hätte gravierende negative Auswirkungen auf die deutsche Projektwirtschaft und auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Insbesondere folgende im Referentenentwurf vorgesehene Regelungen sind aus Sicht der Projektwirtschaft kritisch zu bewerten:

Regelungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die formalen Anforderungen, die der Referentenentwurf für die Arbeitnehmerüberlassung aufstellt, schränken den flexiblen Personaleinsatz, den das Arbeitnehmerüberlassungs­gesetz eigentlich ermöglichen soll, stark ein. Für die Durchführung umfangreicher Projekte wird regelmäßig auf die Möglichkeit der Überlassung von Projektmanagement-Experten zurückgegriffen. Die in Art.1 Nr.1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten würde die Durchführung solcher Projekte aufgrund des notwendigen Expertenaustausches im laufenden Projekt massiv behindern. Die vorgesehene Öffnungsklausel lediglich für tarifgebundene Unternehmen greift zu kurz: Auch nicht tarifgebundene Unternehmen müssen die Öffnungsklausel für sich in Anspruch nehmen können.

Im Zusammenhang mit der in Art.1 Nr.4 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Abschaffung der Möglichkeit, eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs.1 S.1 AÜG vorzuhalten, wird nicht hinreichend zwischen missbräuchlicher und verdeckter Arbeit­nehmerüberlassung unterschieden. Für die Vertragsschließenden sind die Grenzen zwischen Werk- und Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der Viel­zahl der zu berücksichtigenden Kriterien, deren nicht definierter Gewichtung und diver­gierender Rechtsprechung nicht rechtssicher zu bestimmen. Dies gilt insbesondere in der Projektwirtschaft, in der eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Kunden unerlässlich ist.

Regelungen zu Werk- und Dienstverträgen

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines § 611a BGB vor, der den Versuch unter­nimmt, zu definieren, wann ein Arbeitsvertrag vorliegt. Die dort aufgeführten Kriterien wurden jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht alleine als für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich herangezogen. Die Tatsache, dass ein Vertragspartner in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden ist, hat der Rechtsprechung bisher für sich genommen nicht genügt, um ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung wurden weitere Kriterien herangezogen. Die in § 611a Abs.2 BGB vorgesehenen Kriterien, die für die Eingliederung in die Arbeitsor­ganisation des Vertragspartners und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen sollen, widersprechen der betrieblichen Praxis in der Projektwirtschaft und sind mit den Anforderungen des Marktes im Hinblick auf Flexibilität vor dem Hintergrund der zunehmenden Projektarbeit nicht zu vereinbaren.

In der Projektwirtschaft ist es häufig unumgänglich, dass vertraglich geschuldete Leistun­gen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden. Ferner werden aufgrund vorgegebener Projekttermine oder betrieblicher Gegebenheiten häufig auch zeitliche Vorgaben gemacht. Zudem ist es aus Gründen des Datenschutzes oder der Sicherheit in der Regel erforderlich, dass Auftragnehmer mit Betriebsmitteln des Auftraggebers arbei­ten. Beauftragte Projektmanagement-Experten arbeiten darüber hinaus regelmäßig auch in gemischten Teams mit Arbeitnehmern des Auftraggebers, um ihr Wissen mit der betrieblichen Expertise der Arbeitnehmer sinnvoll verknüpfen zu können. Darüber hinaus können Projekte häufig mehrjährige Laufzeiten haben. Dies führt in der Regel dazu, dass Projektmanagement-Experten über einen langen Zeitraum – zumindest überwiegend – nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auch müssen Projektmanagement-Experten regelmäßig keine eigene betriebliche Organisation vorhalten, um auf selbstständiger Basis ihr Expertenwissen als Unternehmung einbringen zu können. Als Berater eingesetzt, schul­den sie in der Regel kein konkretes Arbeitsergebnis und folglich ist auch keine Gewähr­leistung vereinbart. Hiernach würde also der Kriterienkatalog in zahlreichen Fällen der Beauftragung selbstständiger Projektmanagement-Experten ein Arbeitsverhältnis nahele­gen, obwohl diese Gruppe von Selbstständigen in den seltensten Fällen abhängig von einzelnen Auftraggebern und somit auch nicht schutzbedürftig ist.

Zwar sieht § 611a Abs.2 S.1 BGB vor, dass eine wertende Gesamtbetrachtung vorzu­nehmen ist. Mit dem Kriterienkatalog wird jedoch eine bislang nicht vorhandene Schwerpunktsetzung vorgenommen. Nach § 611a Abs.2 S.2 BGB sprechen die ange­führten Kriterien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Kriterien, die für das Vor­liegen eines Dienst- oder Werkvertrages sprechen, werden nicht genannt.

Die mit dem neuen Gesetz noch weitreichendere Rechtsunsicherheit würde faktisch dazu führen, dass Auftraggeber selbstständige Experten rechtssicher ausschließlich nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens einsetzen könnten. Da die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ die Statusfeststellungsverfahren als betroffene Instanz durchführt, würden gerichtliche Überprüfungen in noch größerem Umfang die Folge sein. Der dadurch entstehende zusätzliche bürokratische Aufwand würde aufgrund der Dauer der Verfahren einen massiven Wettbewerbsnachteil für die deutsche Projektwirtschaft, aber auch andere Unternehmen und gesellschaftliche Institutionen, bedeuten.

Fazit

Die erfolgreiche Steuerung von Projekten in Wirtschaft und Gesellschaft ist wichtig für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und die Fähigkeit, Projekte in Deutschland in der erforderlichen Geschwindigkeit und Qualität sowie Kosten- und Termintreue durchführen zu können. Dabei ist eine enge und vertrauensvolle Zusam­menarbeit zwischen den internen und externen PM-Experten sowie allen internen und externen Fach- und Führungskräften Voraussetzung für den Projekterfolg. Der Referen­tenentwurf schränkt diese Möglichkeit ein, schafft neue Rechtsunsicherheit und ver­schärft das in Deutschland vorherrschende Problem des Fachkräftemangels in der Pro­jektwirtschaft. Der Mangel an qualifiziertem Projektmanagement-Personal ist eine der Wachstumsbremsen in Deutschland.

Die im Gesetz vorgesehenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen dem Schutz der abhängig Beschäftigten dienen, da diese aufgrund des ungleichen Machtverhältnisses zwischen den Vertragspartnern schutzbedürftig sind. Für selbstständige Projektmanagement-Experten, die wirtschaftlich unabhängig sind und frei darin, konkrete Aufträge abzulehnen, gibt es ein solches Schutzbedürfnis jedoch nicht. In anderen Gesetzen, wie bei­spielsweise dem Schwarzarbeitergesetz und dem Mindestlohngesetz, unterscheidet der Gesetzgeber nach der Missbrauchsanfälligkeit verschiedener Wirtschaftszweige. Interessenvertreter der Projektwirtschaft fordern daher, die Projektwirtschaft und das Berufsbild des Projektmanagement-Experten von den Neuregelungen auszunehmen und die Gesetzesreform auf die Bran­chen zu konzentrie­ren, in denen prekäre Arbeitsverhältnisse vorkommen. Statt eine in vielerlei Hinsicht schädliche Verwaltungspraxis festzuschreiben, sollte das geplante Gesetz gegen den Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen dazu genutzt werden, wieder Rechtssicherheit herzustellen, bürokratischen Aufwand abzubauen, die Position selbständiger PM-Experten und anderer hochqualifizierter Wissensarbeiter zu stärken und projektfreundliche Rahmenbedingungen für die deutsche Projektwirtschaft zu schaffen.

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